
Wer entscheidet, wer kontrolliert.
Antaia Capital SCSp ist extern verwaltet. Die Anlageentscheidungen trifft der AIFM, nicht der General Partner. Diese Trennung ist der Kern des Aufbaus.
Die Beteiligten und ihre Rollen
Die Portfolio-Management-Funktion verbleibt vollständig beim AIFM. Eine Rückdelegation nach AIFMD Art. 20 an den General Partner findet nicht statt.
Eckdaten der Gesellschaft
- Rechtsform
- Société en Commandite Spéciale (SCSp), luxemburgisches Recht, steuerlich transparent
- Registrierung
- RCSL B 312 047
- Registered Office
- 2, place de Strasbourg, L-2562 Luxembourg
- Gesellschafterstruktur
- 100-prozentige Tochtergesellschaft der Operandis GmbH, Schweiz
- AIFM
- IRE AIFM Hub, extern, AIFMD Art. 6, CSSF-zugelassen. 28, Boulevard d'Avranches, L-1160 Luxembourg
- General Partner
- Antaia Capital Management S.à r.l. — betreibt Sourcing und operatives Asset Management, kann einen nicht-diskretionären Investment Advisor bestellen, übt kein Anlageermessen aus
- Fund Administrator
- ATdomco S.à r.l., Luxemburg — NAV-Aufbereitung und LP-Register
- Verwahrstelle
- [Angabe fehlt]
- Wirtschaftsprüfer
- [Angabe fehlt]
- Aufsicht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Anlegerkreis
- professionelle Anleger (MiFID II Anhang II) und sachkundige Anleger (Art. 2 des Gesetzes vom 13.02.2007)
- Vertriebsjurisdiktionen
- LU, DE, AT, CH, NL, BE, FR, IT, ES. USA ausgeschlossen (Regulation S), UK nur Reverse Solicitation
Fünf nicht delegierbare AIFM-Befugnisse
Diese Befugnisse liegen beim AIFM und können nicht an den General Partner zurückdelegiert werden. Sie sind der Grund, warum der GP kein Anlageermessen ausübt.
- Finale Anlageentscheidung und Veto im Investment Committee
- Aktive Entscheidung im Investment Committee mit eigener Risiko- und Compliance-Bewertung
- Risk Management vollständig beim AIFM nach AIFMD Art. 15
- Bewertungsoberaufsicht und finale NAV-Autorisierung
- Compliance-Funktion und Allocation Policy
Gremien und Schutzmechanismen
Die Rechte der Limited Partners sind im Limited Partnership Agreement geregelt. Massgeblich ist dessen jeweils gültige Fassung.
- Investment Committee
- Anlagegremium mit AIFM-Veto und AIFM-Mitstimmung
- LP Advisory Board
- eigenständiges LP-Gremium mit 5 Mitgliedern, gewählt proportional zum Commitment. Nominierungsrecht ab einem Commitment von ≥ EUR 5 Mio.
- GP Removal
- nur for Cause (Bad Acts) durch einfache LP-Mehrheit über 50 % des Committed Capital
- Key Person Event
- bei Ausfall des Key Persons Christoph Michalak; löst eine Investment-Suspension von 90 Tagen aus
- Interessenkonflikte
- Aufträge an Operandis über EUR 500.000 nur mit Vorabgenehmigung des LP Advisory Board. Kreditvergabe an nahestehende Einheiten untersagt, im Übrigen Arm's-Length-Konditionen
Lex Koller auf der Erwerbsseite
Engagements in Schweizer Wohnliegenschaften werden so strukturiert, dass keine eigentümerähnliche Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG entsteht. Der Finanzierungsanteil bleibt innerhalb der tolerierten Zwei-Drittel-Schwelle des Verkehrswerts.
Für Hotels und gewerbliche Pflegeobjekte greift die Betriebsstätten-Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG. Der Vertrieb in der Schweiz richtet sich nach KAG Art. 120 und FinSA.
Lex Koller: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).