Governance & Struktur

Wer entscheidet, wer kontrolliert.

Antaia Capital SCSp ist extern verwaltet. Die Anlageentscheidungen trifft der AIFM, nicht der General Partner. Diese Trennung ist der Kern des Aufbaus.

Aufbau

Die Beteiligten und ihre Rollen

Die Portfolio-Management-Funktion verbleibt vollständig beim AIFM. Eine Rückdelegation nach AIFMD Art. 20 an den General Partner findet nicht statt.

Anleger Limited Partners professionelle und sachkundige Anleger
General Partner Antaia Capital Management S.à r.l. Sourcing, operatives Asset Management. Kein Anlageermessen.
Fonds Antaia Capital SCSp SCSp luxemburgischen Rechts, steuerlich transparent
RCSL B 312 047
AIFM IRE AIFM Hub extern, AIFMD Art. 6, CSSF-zugelassen. Trifft sämtliche Anlageentscheidungen.
Fund Administrator ATdomco S.à r.l. NAV-Aufbereitung, LP-Register
Verwahrstelle [Angabe fehlt] Depositary nach AIFMD Art. 21
Wirtschaftsprüfer [Angabe fehlt] Réviseur d'entreprises agréé
Zwei Angaben fehlen. Verwahrstelle und Wirtschaftsprüfer sind in den mir vorliegenden Unterlagen nicht benannt. Beide gehören nach institutionellem Standard auf diese Seite — sie sind das, was ein Limited Partner in der Due Diligence zuerst prüft. Die Felder bleiben bis zur Zulieferung sichtbar leer.
Struktur

Eckdaten der Gesellschaft

Rechtsform
Société en Commandite Spéciale (SCSp), luxemburgisches Recht, steuerlich transparent
Registrierung
RCSL B 312 047
Registered Office
2, place de Strasbourg, L-2562 Luxembourg
Gesellschafterstruktur
100-prozentige Tochtergesellschaft der Operandis GmbH, Schweiz
AIFM
IRE AIFM Hub, extern, AIFMD Art. 6, CSSF-zugelassen. 28, Boulevard d'Avranches, L-1160 Luxembourg
General Partner
Antaia Capital Management S.à r.l. — betreibt Sourcing und operatives Asset Management, kann einen nicht-diskretionären Investment Advisor bestellen, übt kein Anlageermessen aus
Fund Administrator
ATdomco S.à r.l., Luxemburg — NAV-Aufbereitung und LP-Register
Verwahrstelle
[Angabe fehlt]
Wirtschaftsprüfer
[Angabe fehlt]
Aufsicht
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
Anlegerkreis
professionelle Anleger (MiFID II Anhang II) und sachkundige Anleger (Art. 2 des Gesetzes vom 13.02.2007)
Vertriebsjurisdiktionen
LU, DE, AT, CH, NL, BE, FR, IT, ES. USA ausgeschlossen (Regulation S), UK nur Reverse Solicitation

Fünf nicht delegierbare AIFM-Befugnisse

Diese Befugnisse liegen beim AIFM und können nicht an den General Partner zurückdelegiert werden. Sie sind der Grund, warum der GP kein Anlageermessen ausübt.

  1. Finale Anlageentscheidung und Veto im Investment Committee
  2. Aktive Entscheidung im Investment Committee mit eigener Risiko- und Compliance-Bewertung
  3. Risk Management vollständig beim AIFM nach AIFMD Art. 15
  4. Bewertungsoberaufsicht und finale NAV-Autorisierung
  5. Compliance-Funktion und Allocation Policy
Governance

Gremien und Schutzmechanismen

Die Rechte der Limited Partners sind im Limited Partnership Agreement geregelt. Massgeblich ist dessen jeweils gültige Fassung.

Investment Committee
Anlagegremium mit AIFM-Veto und AIFM-Mitstimmung
LP Advisory Board
eigenständiges LP-Gremium mit 5 Mitgliedern, gewählt proportional zum Commitment. Nominierungsrecht ab einem Commitment von ≥ EUR 5 Mio.
GP Removal
nur for Cause (Bad Acts) durch einfache LP-Mehrheit über 50 % des Committed Capital
Key Person Event
bei Ausfall des Key Persons Christoph Michalak; löst eine Investment-Suspension von 90 Tagen aus
Interessenkonflikte
Aufträge an Operandis über EUR 500.000 nur mit Vorabgenehmigung des LP Advisory Board. Kreditvergabe an nahestehende Einheiten untersagt, im Übrigen Arm's-Length-Konditionen
Schweiz

Lex Koller auf der Erwerbsseite

Engagements in Schweizer Wohnliegenschaften werden so strukturiert, dass keine eigentümerähnliche Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG entsteht. Der Finanzierungsanteil bleibt innerhalb der tolerierten Zwei-Drittel-Schwelle des Verkehrswerts.

Für Hotels und gewerbliche Pflegeobjekte greift die Betriebsstätten-Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG. Der Vertrieb in der Schweiz richtet sich nach KAG Art. 120 und FinSA.

Lex Koller: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).