Nachhaltigkeit

Artikel 8, nicht Artikel 9.

Der Fonds bewirbt ökologische und soziale Merkmale, verfolgt aber kein nachhaltiges Investitionsziel im Sinne von Artikel 9. Diese Einordnung nennen wir offen, weil sie den Unterschied macht.

Arbeitsstand. Diese Seite gibt die Einordnung und die belegten Kennzahlen wieder. Die vollständige Produktoffenlegung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 ist noch nicht veröffentlicht — der Stand der zwölf Pflichtabschnitte ist unten offen ausgewiesen. Rechtlich massgeblich sind allein die Emissionsunterlagen.
SFDR Article 8

Einordnung und Anteile

Der Fonds bewirbt ökologische und soziale Merkmale im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2088. Der ESG-Filter gilt auch für die Loan Origination.

Für die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Principal Adverse Impacts) besteht ein Opt-Out. Das heisst: Der Fonds berücksichtigt sie nicht nach dem PAI-Regime des Artikels 4. Wir weisen das aus, statt es zu umschreiben.

Einordnung
Artikel 8 — beworbene ökologische und soziale Merkmale
ESG-aligned
70 % des NAV
Nachhaltige Investitionen
20 %
Sonstige
bis 30 %
PAI
Opt-Out
Referenzwert
kein Referenzwert bestimmt
Merkmale

Was konkret beworben wird

Zielstandard Neubau und Sanierung

KfW 40 QNG für deutsche Objekte. In Österreich klimaaktiv beziehungsweise ÖGNI Gold. Für Schweizer Objekte ein gleichwertiger nationaler Standard, insbesondere Minergie, SNBS und GEAK.

ESG in jeder Anlageentscheidung

ESG-Faktoren gehen in jede Investitionsentscheidung ein und sind einer der vier Value-Creation-Hebel des Fonds — nicht ein nachgelagerter Prüfschritt.

Filter auch für die Kreditvergabe

Der ESG-Filter gilt gleichermassen für die selektive Kreditvergabe (Loan Origination), nicht nur für Eigenkapitalinvestitionen.

Quelle: interne Fondsdokumentation, Stand 22.07.2026. Bestandssanierungen im Distressed-Segment erreichen den Zielstandard nicht in jedem Fall; die Zielgrösse gilt auf Portfolioebene, nicht je Objekt.

Artikel 10

Stand der Produktoffenlegung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 schreibt für ein Artikel-8-Produkt zwölf Abschnitte auf der Website vor. Wir weisen offen aus, welche davon inhaltlich stehen und welche noch beim AIFM liegen.

Stand 22.07.2026. Pflichtabschnitte nach Art. 24–36 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288.
PflichtabschnittStand
Zusammenfassungoffen
Kein nachhaltiges Investitionszielliegt vor
Ökologische und soziale Merkmaleliegt vor
Anlagestrategieliegt vor
Aufteilung der Investitionenliegt vor
Überwachung der Merkmaleoffen
Methodenoffen
Datenquellen und -verarbeitungoffen
Beschränkungen von Methoden und Datenoffen
Sorgfaltspflichtoffen
Mitwirkungspolitikoffen
Referenzwertliegt vor
Sieben der zwölf Abschnitte fehlen. Überwachung, Methoden, Datenquellen, Beschränkungen, Sorgfaltspflicht, Mitwirkungspolitik und die Zusammenfassung liegen mir nicht vor. Sie sind vom AIFM zuzuliefern und vor dem Livegang zu veröffentlichen — die Offenlegung nach Artikel 10 ist an prominenter, leicht zugänglicher Stelle der Website bereitzustellen.
Einordnung

Was Artikel 8 nicht bedeutet.

Artikel 8 heisst: Der Fonds bewirbt ökologische und soziale Merkmale. Es heisst nicht, dass jede Investition nachhaltig ist, und es ist kein Gütesiegel. Bis zu 30 % des Portfolios unterliegen den beworbenen Merkmalen nicht.

Distressed-Objekte kommen naturgemäss in schlechtem energetischem Zustand ins Portfolio. Der Nachhaltigkeitsbeitrag entsteht erst durch die Sanierung — und damit erst nach Ankauf, Bauzeit und Kapitaleinsatz. Das ist ein Risiko, kein Argument.

Risikohinweise